Name | Schlaunstraße |
Typ | Parkplatz |
Öffnungszeiten | durchgehend geöffnet |
Tarifzeiten | Mo – Sa: 8 – 20 Uhr |
Preise | Erste Stunde je 12 Min: 0,20 Euro Ab der zweiten Stunde je 6 Min: 0,20 Euro |
Höchstparkdauer | Vier Stunden |
Parkscheinautomat | Ja |
Zufahrt | Über Wilhelm-Kamm-Straße |
Name | Parkplatz Post |
Typ | Parkplatz |
Öffnungszeiten | Mo – Sa: 7 – 20 Uhr |
Tarifzeiten | Mo – Sa: 8 – 20 Uhr |
Preise | Erste Stunde je 12 Min: 0,20 Euro Ab der zweiten Stunde je 6 Min: 0,20 Euro |
Höchstparkdauer | Vier Stunden |
Parkscheinautomat | Ja |
Zufahrt | Über Wilhelm-Kamm-Straße |
Name | Parkplatz Amtsgericht |
Typ | Parkplatz |
Öffnungszeiten | durchgehend geöffnet |
Tarifzeiten | Mo – Sa: 7 – 20 Uhr |
Preise | Erste Stunde je 12 Min: 0,20 Euro Ab der zweiten Stunde je 6 Min: 0,20 Euro |
Höchstparkdauer | Vier Stunden |
Parkscheinautomat | Ja |
Zufahrt | Über Clemens-August-Straße |
Name | Parkhaus am Krankenhaus |
Typ | Parkhaus |
Öffnungszeiten | täglich, 6 – 24 Uhr |
Preise | 1,50 Euro/Stunde Tageshöchstsatz: 15 Euro |
Parkscheinautomat | Ja |
Zufahrt | Über Clemens-August-Straße |
Name | Parkplatz Belvedere |
Typ | Parkplatz |
Öffnungszeiten | durchgehend geöffnet |
Tarifzeiten | Mo – Sa: 8 – 20 Uhr |
Preise | Erste Stunde je 12 Min: 0,20 Euro Ab der zweiten Stunde je 6 Min: 0,20 Euro |
Höchstparkdauer | Vier Stunden |
Parkscheinautomat | Ja |
Zufahrt | Über Burgstraße |
Name | Max-Ernst-Museum / Schloss Augustburg |
Typ | Parkplatz |
Öffnungszeiten | durchgehend geöffnet |
Tarifzeiten | 24 Stunden |
Preise | Erste und zweite Stunde: je 1 Euro Ab der dritten Stunde: 1,50 Euro Tageshöchstsatz: 15 Euro |
Parkscheinautomat | Ja |
Zufahrt | Über Max-Ernst-Allee (DB Bahnhof) |
Name | Parkplatz Heinrich-Esser-Straße |
Typ | Parkplatz |
Öffnungszeiten | durchgehend geöffnet |
Tarifzeiten | Mo – Sa: 8 – 20 Uhr |
Preise | Erste Stunde je 12 Min: 0,20 Euro Ab der zweiten Stunde je 6 Min: 0,20 Euro |
Höchstparkdauer | Vier Stunden |
Parkscheinautomat | Ja |
Zufahrt | Über Heinrich-Esser-Straße |
für die Benutzung der von der Stadtwerke Brühl GmbH bewirtschafteten öffentlichen Parkflächen
1.Allgemeines
Mit dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einer von der Stadtwerke Brühl GmbH bewirtschafteten öffentlichen Parkfläche kommt ein Mietvertrag zwischen der Stadtwerke Brühl GmbH und dem Benutzer über einen Kfz.-Einstellplatz zustande. Benutzer im Sinne dieser Benutzungsordnung sind sowohl der Fahrzeughalter als auch der Fahrzeugführer. Das Mietverhältnis gilt nur für die Dauer der ununterbrochenen Nutzung. Mit dem Verlassen des bewirtschafteten Parkraumes ist das Mietverhältnis aufgelöst. Es dürfen nur zum öffentlichen Verkehr zugelassene Fahrzeuge unter Beachtung der jeweiligen Zufahrtsregelungen (Art des Kraftfahrzeuges, Gesamthöhe, zulässiges Gesamtgewicht) eingestellt werden. Die nachstehenden Bedingungen gelten als Bestandteil des abgeschlossenen Mietvertrages. Der Mieter (Benutzer) ist verpflichtet, die Parkordnung zu beachten.
2. Parkgeld
Das Parkgeld stellt das Entgelt für die Überlassung eines Kfz.-Einstellplatzes dar und ist bei frei zugänglichen Einstellplätzen durch vorherigen Kauf eines auf die gewünschte Parkdauer erworbenen Parkscheins und bei schrankenkontrollierten Parkeinrichtungen bei der Ausfahrt nach Maßgabe der entsprechenden Aushänge am Kassenautomaten zu entrichten. Die Höhe des zeitabhängigen Parkgeldes, die Öffnungs- und Benutzungszeiten der Anlagen und die Gebühren für den Verlust eines Parkscheines sind jeweils vor Ort ausgehängt und auf den Kassenautomaten sowie auf dieser Internetseite bekannt gegeben. Für Dauerparker gelten die jeweils vertraglich abweichend geregelten Bedingungen.
3. Benutzungsordnung
Für die Benutzung der Parkeinrichtungen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils aktuellen Fassung. Die angebrachten Beschilderungen und Markierungen zur Verkehrsregelung und zu Nutzungsvorbehalten (z. B. Frauenparkplätze, Schwerbehindertenparkplätze, Parkplätze für Dauerparker) sind zu beachten. Es darf nur Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Der Benutzer kann unter den freien und nicht als vorreserviert gekennzeichneten Plätzen einen Abstellplatz wählen. Hierbei hat er sein Fahrzeug auf dem markierten Platz so abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auf den benachbarten Abstellplätzen möglich ist. Die Höchsteinstelldauer für das Parken mit einem Parkschein beträgt 24 Stunden. Längere Parkzeiten sind auf der Grundlage schriftlicher Vereinbarungen möglich. Die Fahrwege sind freizuhalten. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Der Aufenthalt auf den Parkeinrichtungen ist nur zur Fahrzeugeinstellung und -abholung, sowie zum Be- und Entladen gestattet. Es ist verboten:
- a) das Rauchen und die Verwendung von Feuer,
- b) das Abstellen von Fahrzeuganhängern sowie feuergefährlichen Gegenständen,
- c) das unnötige Betreiben und Testen der Motoren,
- d) die Einstellung von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser sowie mit undichten Kraftstoff- oder Ölleitungen oder -behältern,
- e) auf dem Abstellplatz, den Fahrbahnen oder Rampen Reparaturen vorzunehmen, das Fahrzeuge zu waschen oder sonst zu reinigen sowie Kühlwasser, Kraftstoffe und Öle abzulassen.
4. Haftung des Vermieters
Die Einstellung von Fahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr des Benutzers. Die Stadtwerke Brühl GmbH bewacht oder verwahrt das Fahrzeug nicht. Sie haftet daher nicht für den Verlust des Fahrzeuges oder seines Inhaltes und nicht für Schäden, die durch Dritte an dem Fahrzeug verursacht werden.
5. Haftung des Benutzers
Der Benutzer haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen an den Parkeinrichtungen oder gegenüber Dritten verursachten Schäden. Er ist verpflichtet, die angerichteten Schäden unverzüglich anzuzeigen. Der Benutzer hat Verunreinigungen, die über das übliche Maß hinausgehen, umgehend selbst zu beseitigen oder auf seine Kosten beseitigen zu lassen. Die Stadtwerke Brühl GmbH ist berechtigt, die Reinigung und Entsorgung auf Kosten des Mieters zu beauftragen.
6. Entfernung und Verwertung des Fahrzeuges
Die Stadtwerke Brühl GmbH kann auf Kosten und Gefahr des Benutzers das Fahrzeug aus bzw. von den Parkeinrichtungen entfernen lassen, wenn:
- a) das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdet,
- b) das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird,
- c) ein Fahrzeug entgegen den vorstehenden Bedingungen oder über die Höchstparkdauer hinaus abgestellt ist. Für alle Forderungen aus dem Mietvertrag hat die Stadtwerke Brühl GmbH ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug und dessen Zubehör.
7. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Brühl.
8. Auskünfte, Anzeigen, Adresse des Vermieters
Für Auskünfte und Anzeigen steht unser Aufsichtspersonal (siehe Beschilderung) zur Verfügung. Technische Störungen sind dem Parkwächter (Tel. 02232 702-188)oder dem Bereitschaftsdienst der Stadtwerke Brühl GmbH (Tel. 02232 702-888) zu melden. Für alle anderen Fragen, Vorschläge und Beschwerden ist der Betreiber der Anlage zuständig: Stadtwerke Brühl GmbH, Engeldorfer Straße 2, 50321 Brühl, Tel. 02232 702-0