Günstiges und umweltschonendes Verfahren

Ein- und Mehrfamilienhäuser mit Heizwärme und Warmwasser versorgen – kostengünstig und vor allem umweltfreundlich. So lautete unser Ziel, als wir 1996 den Betriebszweig „Wärmeversorgung“ gegründet haben.

Fernwärme für insgesamt 1400 Haushalte   

Unser Blockheizkraftwerk im Wohngebiet „An der Alten Zuckerfabrik“ versorgt die Menschen dort mit 331 kW thermischer und 205 kW elektrischer Leistung. Dafür sorgt das eigens zu diesem Zweck errichtete Fernwärmenetz. Insgesamt 500 Wohneinheiten und ein Kindergarten werden so mit günstiger und umweltfreundlicher Wärme versorgt.

Ein weiteres Blockheizkraftwerk mit 981 kW thermischer Leistung kann im „Brühler Süden“ weitere 900 Haushalte mit Wärme versorgen.

Preise

Preisregelung-S

Anschlusswertnettobrutto
Jahresgrundpreisbis 10 kW706,10 €/Jahr840,26 €/Jahr
über 10 kW70,61 €/kW84,03 €/kW
Arbeitspreis8,56 ct/kWh10,19 ct/kWh
gültig ab: 01.01.2025

Preisregelung-S

Anschlusswertnettobrutto
Jahresgrundpreisbis 10 kW723,10 €/Jahr861,10 €/kW
über 10 kW72,36 €/Jahr 86,11 €/kW
Arbeitspreis10,28 ct/kWh12,23 ct/kWh
gültig ab: 01.01.2026

Preisregelung-S

Anschlusswertnettobrutto
Jahresgrundpreisbis 10 kW706,10 €/Jahr840,26 €/Jahr
über 10 kW70,61 €/kW84,03 €/kW
Arbeitspreis8,56 ct/kWh10,19 ct/kWh
gültig ab: 01.01.2025

Preisregelung-Z1 (Neuverträge ab 01.01.2021)

Anschlusswertnettobrutto
Jahresgrundpreisje kW46,50 €/kW55,34 €/kW
Arbeitspreis14,16 ct/kWh16,85 ct/kWh
gültig ab: 01.01.2025

Preisregelung-S

Anschlusswertnettobrutto
Jahresgrundpreisbis 10 kW723,10 €/Jahr861,10 €/kW
über 10 kW72,36 €/Jahr86,11 €/kW
Arbeitspreis10,28 ct/kWh12,23 ct/kWh
gültig ab: 01.01.2026

Preisregelung-Z1 (Neuverträge ab 01.01.2021)

Anschlusswertnettobrutto
Jahresgrundpreisje kW48,04 €/kW57,17 €/kW
Arbeitspreis14,16 ct/kWh16,85 ct/kWh
gültig ab: 01.01.2026

Häufig gestellte Fragen

Preisanpassung Fernwärme (6)

Preisregelung S

  • Arbeitspreis steigt von 10,19 ct/kWh auf 12,23 ct/kWh (+20 %)
  • Grundpreis steigt von 84,03 €/kW auf 86,11 €/kW (+2,5 %)

Preisregelung Z1

  • Arbeitspreis bleibt konstant bei 16,85 ct/kWh
  • Grundpreis steigt von 55,34 €/kW auf 57,17 €/kW (+3,3 %))

Für einen durchschnittlichen Haushalt (14.400 kWh/Jahr, 8 kW Anschlussleistung) ergeben sich folgende Mehrkosten:

  • Preisregelung S: ca. 314 € pro Jahr bzw. rund 26 € monatlich
  • Preisregelung Z1: ca. 15 € pro Jahr bzw. etwa 1,25 € monatlich

Nach der Preisanpassung wird der Mischpreis in der Preisregelung S bei ca. 17 ct/kWh liegen, was rund 17 % unter dem Marktdurchschnitt von 20,36 ct/kWh liegt. Auch die Preise in der Preisliste Z1 bewegen sich leicht unter dem Marktniveau vergleichbarer Fernwärmegebiete.

(Quelle: Mittelwert aus Preiserhebung 10-2025; Transparenzplattform Fernwärme; erdgaserzeugte Fernwärme durch KWK-Anlage mit 5 MW bis 20 MW)

Der Betrachtungszeitraum für die Anpassung der Preisformel wird von Mai bis Oktober auf Oktober bis September geändert. Dadurch werden die relevanten Wintermonate besser berücksichtigt, was zu stabileren Preisen führt.

Ja, aufgrund dieser Preisänderung haben Sie das Recht, Ihren Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

Unser Kundenservice steht Ihnen gerne zur Verfügung

Team Fernwärme

Engeldorfer Straße 2
50321 Brühl

Tel.: 02232 702-830

E-Mail schreiben

Fernwärme Preisliste S (3)

Der Kunde zahlt für die Wärmelieferung ein Entgelt. Dieses setzt sich zusammen aus einem Grundpreis und einem Arbeitspreis.

a) Grundpreis

Über den Grundpreis werden die Kosten von den Stadtwerken für die Bereitstellung der Fernwärme abgebildet. Diese werden in erster Linie durch die Kosten für Lohn und Material bestimmt.

Der Grundpreis wird nach der im Fernwärmeversorgungsvertrag definierten von den Stadtwerken bereitzustellenden maximalen Wärmeleistung (Anschlusswert) berechnet.

Der grundpreispflichtige Anschlusswert beträgt 10 kW.

Der Grundpreis (GP) beträgt jährlich:

  • für die ersten 10 kW: 723,63 €
  • für jedes weitere kW: 72,36 €/kW

b) Arbeitspreis (AP)

Der Arbeitspreis ist das Entgelt für die Wärmeabnahmemenge in ct/kWh. Der vom Kunden zu entrichtende Gesamtwert des Arbeitspreises ergibt sich aus dem Produkt der bezogenen kWh mit dem Arbeitspreis.

  • 10,28 ct/kWh

Zu den unter a) und b) genannten Preisen wird die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet.

Der Grundpreis und der Arbeitspreis unterliegen der Anpassung. Die Stadtwerke sind verpflichtet, den Grund- und Arbeitspreis zum 01. Januar eines jeden Jahres gemäß folgenden Formeln anzupassen.

a) Der Grundpreis berechnet sich nach folgender Formel

GP=GP0*(0,20+0,40*LL0+0,40*II0)

b) Der Arbeitspreis berechnet sich nach folgender Formel

AP=AP0*(0,05LL0+0,10*II0+0,65*EGEG0+0,20*WPWP0)

ZeichenErläuterungWert
GPjeweils zum Stichtag 01.01. gültiger Grundpreis in €/kW/Jahr
GP0vereinbarter Ausgangswert (Nennpreis) für den Grundpreis in €/kW/Jahr72,36
APjeweils zum Stichtag 01.01. gültiger Arbeitspreis in ct/kWh
AP0vereinbarter Ausgangswert (Nennpreis) für den Arbeitspreis in ct/kWh10,28
LLohnindex des Statistischen Bundesamtes, Indizes der Tarifverdienste, Wochenarbeitszeit: Deutschland, Monate, Wirtschaftszweige Energieversorger-WZ08-D. EVAS-Nummer 62231-0001. Maßgeblich für die Preisermittlung zum 01.01. ist der Durchschnittswert, der sich aus den Monatswerten für den Zeitraum Oktober des Vorvorjahres bis September des Vorjahres ergibt.

Werte abrufen
L0Der Basiswert des Lohnindex ist der Durchschnittswert, der sich aus den Monatswerten Oktober 2024 bis September 2025 ergibt (Basisjahr 2021 = 100)116,6
IDer Investitionsgüterindex ist der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Erzeugerpreisindex
gewerblicher Produkte: Deutschland, Monate, Güterverzeichnis (GP2009 2-/3-/4-/5-/6-/9-Steller/
Sonderpositionen), GP2019 (Sonderpositionen): Gewerbliche Produkte, GP-X008, Investitionsgüter.
EVAS-Nummer 61241-0004. Maßgeblich für die Preisermittlung zum 01.01. ist der Durchschnittswert, der sich aus den Monatswerten für den Zeitraum Oktober des Vorvorjahres bis September des Vorjahres ergibt.

Werte abrufen
I0Der Basiswert des Investitionsgüterindex ist der Durchschnittswert, der sich aus den Monatswerten
Oktober 2024 bis September 2025 ergibt (Basisjahr 2021 = 100)
117,4
EGDer Erdgasindex ist der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte: Deutschland, Monate, Güterverzeichnis (GP2009 2-/3-/4-/5-/6-/9-Steller/Sonderpositionen), GP2019 (6-Steller): Gewerbliche Produkte, GP19-352222, Erdgas, bei Abgabe an Handel und Gewerbe (auch Wohnungswirtschaft). EVAS-Nummer 61241-0004. Maßgeblich für die Preisermittlung zum 01.01. ist der Durchschnittswert, der sich aus den Monatswerten für den Zeitraum Oktober des Vorvorjahres bis September des Vorjahres ergibt.

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EG0Der Basiswert des Erdgasindexes ist der Durchschnittswert, der sich aus den Monatswerten für den
Zeitraum Oktober 2024 bis September 2025 ergibt (Basisjahr 2021 = 100)
187,0
WPWärmepreisindex (Fernwärme, einschließlich Umlage). Grundlage: Statistisches Bundesamt, Genesis
Datenbank, Verbraucherpreisindex für Deutschland, Sonderpositionen, Code CC13-77. EVAS-Nummer
61111-0006. Maßgeblich für die Preisermittlung zum 01.01. ist der Durchschnittswert, der sich aus den Monatswerten für den Zeitraum Oktober des Vorvorjahres bis September des Vorjahres ergibt.

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WP0Der Basiswert des Wärmepreisindexes ist der Durchschnittswert, der sich aus den Monatswerten für den Zeitraum Oktober 2024 bis September 2025 ergibt (Basisjahr 2020 = 100).167,2

c) Anpassung der Indizes

Sofern der zugrunde gelegte Index vom Statistischen Bundesamt umbasiert wird, gilt der Index ab dem Tage der Veröffentlichung durch das Statistische Bundesamt auf der neuen Basis. Sofern der zugrundegelegte Index vom Statistischen Bundesamt nicht fortgeschrieben wird, gilt ab dem Tage des Wegfalls des ursprünglich vereinbarten Indexes derjenige Index, der den Index ersetzt oder, wenn der ursprüngliche Index nicht ersetzt wird, derjenige Index, der dem ursprünglichen am Nächsten kommt.

d) Erläuterungen

Mit dem Wärmeindex FW werden die Verhältnisse des Wärmemarkts im Sinne des § 24 Abs. 4 Satz 1AVBFernwärmeV abgebildet. Mit den übrigen Indizes wird die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und der Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen berücksichtigt. Die Indizes des Statistischen Bundesamtes werden unter www.destatis.de veröffentlicht.

a) Zahlungsverzug

Die durch Zahlungsverzug des Kunden entstehenden Kosten betragen für jede Mahnung: 3,60 €

b) Zahlungseinzug durch Beauftragten

26,60 €


c) Rücklastschrift

Die durch Bearbeitung einer Rücklastschrift entstehenden Kosten betragen: 5,00 €

Zusätzlich werden die vom Geldinstitut gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erhobenen Kosten weiter berechnet.

d) Abrechnungsdienstleistungsentgelt

Gemäß § 24 Abs. 1 AVBFernwärmeV ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen auf Wunsch des Kunden verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung durchzuführen. Das Abrechnungsdienstleistungsentgelt je unterjähriger Abrechnung beträgt: 15,00 €

Die jährliche Abrechnung ist kostenfrei. Die erforderlichen Zählerstände hat der Kunde dem Fernwärmeversorgungsunternehmen in geeigneter Form mitzuteilen.

e) Einstellung oder Wiederaufnahme der Versorgung

Ist auf Grund von Zuwiderhandlungen des Kunden die Einstellung der Versorgung erforderlich, so werden vom Fernwärmeversorgungsunternehmen Kostenpauschalen erhoben:

  • für die Einstellung: 75,00 €,
  • für die Wiederaufnahme: 75,00 €.
  • Im Falle der Unmöglichkeit der Durchführung der vorstehend genannten Maßnahmen, weil der Kunde oder dessen Vertreter trotz Terminankündigung keinen Zutritt ermöglicht, fallen je Einzelfall an: 35,00 €

f) Überweisung durch Kunden

Sämtliche Rechnungsbeträge sind im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. Bei Überweisung behält sich die Stadtwerke vor, pro Überweisung eine Bearbeitungspauschale von 2,00 € je Überweisung mit der Jahresrechnung zu berechnen.

Zu den unter d) bis f) genannten Preisen wird die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet. Für die unter a) bis c) genannten Preise besteht keine Umsatzsteuerpflicht.

Fernwärme Preisliste Z1 (3)

a) Zahlungsverzug

Die durch Zahlungsverzug des Kunden entstehenden Kosten betragen für jede Mahnung: 3,60 €

b) Zahlungseinzug durch Beauftragten

26,60 €


c) Rücklastschrift

Die durch Bearbeitung einer Rücklastschrift entstehenden Kosten betragen: 5,00 €

Zusätzlich werden die vom Geldinstitut gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erhobenen Kosten weiter berechnet.

d) Abrechnungsdienstleistungsentgelt

Gemäß § 24 Abs. 1 AVBFernwärmeV ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen auf Wunsch des Kunden verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung durchzuführen. Das Abrechnungsdienstleistungsentgelt je unterjähriger Abrechnung beträgt: 15,00 €

Die jährliche Abrechnung ist kostenfrei. Die erforderlichen Zählerstände hat der Kunde dem Fernwärmeversorgungsunternehmen in geeigneter Form mitzuteilen.

e) Einstellung oder Wiederaufnahme der Versorgung

Ist auf Grund von Zuwiderhandlungen des Kunden die Einstellung der Versorgung erforderlich, so werden vom Fernwärmeversorgungsunternehmen Kostenpauschalen erhoben:

  • für die Einstellung: 75,00 €,
  • für die Wiederaufnahme: 75,00 €.
  • Im Falle der Unmöglichkeit der Durchführung der vorstehend genannten Maßnahmen, weil der Kunde oder dessen Vertreter trotz Terminankündigung keinen Zutritt ermöglicht, fallen je Einzelfall an: 35,00 €

f) Überweisung durch Kunden

Sämtliche Rechnungsbeträge sind im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. Bei Überweisung behält sich die Stadtwerke vor, pro Überweisung eine Bearbeitungspauschale von 2,00 € je Überweisung mit der Jahresrechnung zu berechnen.

Zu den unter d) bis f) genannten Preisen wird die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet. Für die unter a) bis c) genannten Preise besteht keine Umsatzsteuerpflicht.

Der Kunde zahlt für die Wärmelieferung ein Entgelt. Dieses setzt sich zusammen aus einem Grundpreis und einem Arbeitspreis.

a) Grundpreis

Über den Grundpreis werden die Kosten von den Stadtwerken für die Bereitstellung der Fernwärme abgebildet. Diese werden in erster Linie durch die Kosten für Lohn und Material bestimmt.

Der Grundpreis wird nach der im Fernwärmeversorgungsvertrag definierten von den Stadtwerken bereitzustellenden maximalen Wärmeleistung (Anschlusswert) berechnet.

Der grundpreispflichtige Anschlusswert beträgt 10 kW.

Der Grundpreis (GP) beträgt jährlich:

  • für jedes kW: 48,04 €/kW

b) Arbeitspreis (AP)

Der Arbeitspreis ist das Entgelt für die Wärmeabnahmemenge in ct/kWh. Der vom Kunden zu entrichtende Gesamtwert des Arbeitspreises ergibt sich aus dem Produkt der bezogenen kWh mit dem Arbeitspreis.

  • 14,16 ct/kWh

Zu den unter a) und b) genannten Preisen wird die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet

Der Grundpreis und der Arbeitspreis unterliegen der Anpassung. Die Stadtwerke sind verpflichtet, den Grund- und Arbeitspreis zum 01. Januar eines jeden Jahres gemäß folgenden Formeln anzupassen.

a) Der Grundpreis berechnet sich nach folgender Formel

GP=GP0*(0,10+0,70*LL0+0,20*II0)

b) Der Arbeitspreis berechnet sich nach folgender Formel

AP=AP0*(0,05LL0+0,10*II0+0,65*EGEG0+0,20*WPWP0)

ZeichenErläuterungWert
GPjeweils zum Stichtag 01.01. gültiger Grundpreis in €/kW/Jahr
GP0vereinbarter Ausgangswert (Nennpreis) für den Grundpreis in €/kW/Jahr48,04
APjeweils zum Stichtag 01.01. gültiger Arbeitspreis in ct/kWh
AP0vereinbarter Ausgangswert (Nennpreis) für den Arbeitspreis in ct/kWh14,16
LLohnindex des Statistischen Bundesamtes, Indizes der Tarifverdienste, Wochenarbeitszeit: Deutschland, Monate, Wirtschaftszweige Energieversorger-WZ08-D. EVAS-Nummer 62231-0001. Maßgeblich für die Preisermittlung zum 01.01. ist der Durchschnittswert, der sich aus den Monatswerten für den Zeitraum Oktober des Vorvorjahres bis September des Vorjahres ergibt.

Werte abrufen
L0Der Basiswert des Lohnindex ist der Durchschnittswert, der sich aus den Monatswerten Oktober 2024 bis September 2025 ergibt (Basisjahr 2021 = 100)116,6
IDer Investitionsgüterindex ist der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Erzeugerpreisindex
gewerblicher Produkte: Deutschland, Monate, Güterverzeichnis (GP2009 2-/3-/4-/5-/6-/9-Steller/
Sonderpositionen), GP2019 (Sonderpositionen): Gewerbliche Produkte, GP-X008, Investitionsgüter.
EVAS-Nummer 61241-0004. Maßgeblich für die Preisermittlung zum 01.01. ist der Durchschnittswert, der sich aus den Monatswerten für den Zeitraum Oktober des Vorvorjahres bis September des Vorjahres ergibt.

Werte abrufen
I0Der Basiswert des Investitionsgüterindex ist der Durchschnittswert, der sich aus den Monatswerten
Oktober 2024 bis September 2025 ergibt (Basisjahr 2021 = 100)
117,4
EGDer Erdgasindex ist der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte: Deutschland, Monate, Güterverzeichnis (GP2009 2-/3-/4-/5-/6-/9-Steller/Sonderpositionen), GP2019 (6-Steller): Gewerbliche Produkte, GP19-352222, Erdgas, bei Abgabe an Handel und Gewerbe (auch Wohnungswirtschaft). EVAS-Nummer 61241-0004. Maßgeblich für die Preisermittlung zum 01.01. ist der Durchschnittswert, der sich aus den Monatswerten für den Zeitraum Oktober des Vorvorjahres bis September des Vorjahres ergibt.

Werte abrufen
EG0Der Basiswert des Erdgasindexes ist der Durchschnittswert, der sich aus den Monatswerten für den
Zeitraum Oktober 2024 bis September 2025 ergibt (Basisjahr 2021 = 100)
187,0
WPWärmepreisindex (Fernwärme, einschließlich Umlage). Grundlage: Statistisches Bundesamt, Genesis
Datenbank, Verbraucherpreisindex für Deutschland, Sonderpositionen, Code CC13-77. EVAS-Nummer
61111-0006. Maßgeblich für die Preisermittlung zum 01.01. ist der Durchschnittswert, der sich aus den Monatswerten für den Zeitraum Oktober des Vorvorjahres bis September des Vorjahres ergibt.

Werte abrufen
WP0Der Basiswert des Wärmepreisindexes ist der Durchschnittswert, der sich aus den Monatswerten für den Zeitraum Oktober 2024 bis September 2025 ergibt (Basisjahr 2020 = 100).167,2

c) Anpassung der Indizes

Sofern der zugrunde gelegte Index vom Statistischen Bundesamt umbasiert wird, gilt der Index ab dem Tage der Veröffentlichung durch das Statistische Bundesamt auf der neuen Basis. Sofern der zugrundegelegte Index vom Statistischen Bundesamt nicht fortgeschrieben wird, gilt ab dem Tage des Wegfalls des ursprünglich vereinbarten Indexes derjenige Index, der den Index ersetzt oder, wenn der ursprüngliche Index nicht ersetzt wird, derjenige Index, der dem ursprünglichen am Nächsten kommt.

d) Erläuterungen

Mit dem Wärmeindex FW werden die Verhältnisse des Wärmemarkts im Sinne des § 24 Abs. 4 Satz 1AVBFernwärmeV abgebildet. Mit den übrigen Indizes wird die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und der Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen berücksichtigt. Die Indizes des Statistischen Bundesamtes werden unter www.destatis.de veröffentlicht.

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