Strom
Als Kunde nach dem Standardlastprofilverfahren ist es üblich, dass Sie mit Ihrem Lieferanten einen Stromliefervertrag mit integrierter Netznutzung (so genannter All-inclusive-Vertrag) abschließen. Das bedeutet, dass Ihr Lieferant die Netznutzung an den Netzbetreiber bezahlt und Ihnen (weiter)berechnet. Die für Sie als auch Ihren Lieferanten relevanten Netz-, ggf. Mess- und Abrechnungsentgelte entnehmen Sie bitte dem Entgeltblatt.
Preisblatt Netznutzungsentgelt Strom 2026 – 2026-12-15 (169,99 KB , .pdf) Preisblatt Netznutzungsentgelt Strom 2025 (259,18 KB , .pdf) Preisblatt Netznutzungsentgelt Strom 2024 – 2024 (162,53 KB , .pdf) Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV – 2017 (305,57 KB , .pdf) Meldebogen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – 2020 (1,47 MB , .pdf)Messstellenbetrieb
Preise für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) – 2025-07-01 (136,92 KB , .pdf)Hochlastzeitfenster
Hochlastzeitfenster 2025 (199,20 KB , .pdf) Hochlastzeitfenster 2024 (101,27 KB , .pdf)Wenn Sie einen betriebsbereiten Netzanschluss besitzen, können Sie Strom aus unserem Netz beziehen. Sollten Sie keinen Stromliefervertrag mit einem Lieferanten Ihrer Wahl abgeschlossen haben, werden Sie nach der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) zum Grundversorgungstarif beliefert.
Der Grundversorger wird von uns als Netzbetreiber alle drei Jahre festgestellt. Es ist derjenige Lieferant, welcher zum gesetzlichen Feststellungstermin die meisten Kunden im Netzgebiet versorgt. Der derzeitige Grundversorger im Netz der Stadtwerke Brühl GmbH ist der Vertrieb der Stadtwerke Brühl GmbH.
Wenn Sie einen betriebsbereiten Netzanschluss besitzen, können Sie Strom aus unserem Netz beziehen. Als Kunde sind Sie verpflichtet, sich um die Lieferung von Strom zu bemühen und einen entsprechenden Stromliefervertrag abzuschließen. Wenn der Vertrag beendet wird und Sie noch keinen neuen Stromliefervertrag abgeschlossen haben, werden Sie für maximal drei Monate zu den Konditionen der Ersatzversorgung durch den Grundversorger beliefert. Sollten Sie innerhalb dieser Zeit keinen neuen Stromliefervertrag abschließen, droht Ihnen die Sperrung des Netzanschlusses.
Gas
Als Kunde nach dem Standardlastprofilverfahren ist es üblich, dass Sie mit Ihrem Lieferanten einen Gasliefervertrag mit integrierter Netznutzung (so genannter All-inclusive-Vertrag) abschließen. Das bedeutet, dass Ihr Lieferant die Netznutzung an den Netzbetreiber bezahlt und Ihnen (weiter)berechnet. Die für Sie als auch Ihren Lieferanten relevanten Netz-, ggf. Mess- und Abrechnungsentgelte entnehmen Sie bitte dem Preisblatt.
Preisblatt Netznutzungsentgelt Gas 2026 – 2025-12-10 (149,33 KB , .pdf) Preisblatt Netznutzungsentgelte Gas 2025 – 2025-01-01 (240,79 KB , .pdf) Preisblatt Netznutzungsentgelte Gas 2024 – 2024 (141,25 KB , .pdf)Wenn Sie einen betriebsbereiten Netzanschluss besitzen, können Sie Gas aus unserem Netz beziehen. Sollten Sie keinen Gasliefervertrag mit einem Lieferanten Ihrer Wahl abgeschlossen haben, werden Sie nach der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) zum Grundversorgungstarif beliefert.
Der Grundversorger wird vom Netzbetreiber alle drei Jahre festgestellt. Es ist derjenige Lieferant, welcher zum gesetzlichen Feststellungstermin die meisten Kunden im Netzgebiet versorgt. Der derzeitige Grundversorger im Netz der Stadtwerke Brühl GmbH ist der Vertrieb der Stadtwerke Brühl GmbH.
Wenn Sie einen betriebsbereiten Netzanschluss besitzen, können Sie Gas aus unserem Netz beziehen. Als Kunde sind Sie verpflichtet, sich um die Lieferung von Gas zu bemühen und einen entsprechenden Gasliefervertrag abzuschließen. Wenn der Vertrag beendet wird und Sie noch keinen neuen Gasliefervertrag abgeschlossen haben, werden Sie für maximal drei Monate zu den Konditionen der Ersatzversorgung durch den Grundversorger beliefert. Die entsprechenden Tarife finden Sie auf den Seiten des Grundversorgers. Sollten Sie innerhalb dieser Zeit keinen neuen Gasliefervertrag abschließen, droht Ihnen die Sperrung des Netzanschlusses.
Messstellenbetrieb
Auf Ihren Wunsch hin kann der Messstellenbetrieb als auch die Ab- bzw. Auslesung des Zählers von einem Messstellenbetreiber durchgeführt werden. Dies wird im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) geregelt. Formale Voraussetzung ist, dass der Messstellenbetreiber mit uns als Verteilnetzbetreiber einen Messstellenrahmenvertrag abgeschlossen hat. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zum Einbau, Ausbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen als auch die technischen Bedingungen. Die Abrechnung dieser Leistungen übernimmt der Messstellenbetreiber bzw. Ihr Lieferant. Wir übernehmen den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber.
Häufige Fragen zum Thema Messeinrichtung (16)
Bisher wurden digitale Stromzähler (Smart Meter) überwiegend in Neubauten und bei Betreibern von bestimmten Erneuerbare-Energien-Anlagen (EEG) eingebaut. Durch neue Gesetzesbestimmungen haben sich die Rahmenbedingungen jedoch geändert. Der Begriff „Smart Meter“ wird im deutschen Gesetz nicht mehr verwendet. Stattdessen unterscheidet man zwischen „modernen Messeinrichtungen“ und „intelligenten Messsystemen“.
Die Verpflichtung zum Einbau von modernen Messeinrichtungen (mME) oder den intelligenten Messsystemen (iMSys), basiert auf dem Messstellenbetriebsgesetz, sowie auf dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW).
Durch die Einführung moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die technische Infrastruktur für die Energiewende zu schaffen. Strombezug und dezentrale Erzeugung (Photovoltaik, Windkraft, KWK-Anlagen) sind die Herausforderungen, welche es in Zukunft zu bewältigen gibt. Hier bieten die modernen intelligenten Stromzähler eine bessere Datengrundlage für den Ausbau und Betrieb von intelligenten Netzen (Smart Grid).
Die moderne Messeinrichtung ist ein Basiszähler (ohne Kommunikation), welcher nach Eingabe einer PIN, dem Kunden verschiedene Werte anzeigt wie z.B. tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Stromverbrauchswerte für die letzten 24 Monate (1T/7T/1M/1J/2J).
Zusammen mit einem Smart Meter Gateway (Kommunikationseinheit) wird die moderne Messeinrichtung zu einem intelligenten Messsystem.
Dadurch können variable Stromtarife genutzt werden, die sich nach der aktuellen Stromnachfrage im Tag- und Nachtzyklus richten. Durch eine zusätzliche Steuerbox wäre es dann auch möglich, dezentrale Stromerzeuger wie Photovoltaik- oder Windkraftanlagen zu steuern, um das Stromnetz zu stabilisieren.
| Ferraris-Zähler bis 2010 | Smart Meter ab 2010 | Moderne Messeinrichtung (mME) ab 2019 | Intelligentes Messsystem (iMSys) ab 2022 | |
|---|---|---|---|---|
| Zählertyp | Analog | Digital | Digital | Digital |
| Kommunikation | – | ohne Kommunikationseinheit | ohne Kommunikationseinheit | mit Kommunikationseinheit |
| Funktionen des Zählers | Aktueller Zählerstand | Aktueller Zählerstand Momentanleistung | Aktueller Zählerstand Momentanleistung gespeicherte Werte (tages-, wochen-, monats- und jahresgenau) 2 Jahre Rückblick | Aktueller Zählerstand Momentanleistung gespeicherte Werte (viertelstundengenau) 2 Jahre Rückblick Automatische Datenübertragung |
| Wird bis spätestens 2032 komplett ersetzt! | Wird bis spätestens 2032 komplett ersetzt! | Aufrüstbar mit einer Kommunikationseinheit zum iMSys | ||
| Zuständig für Einbau, Messung | Örtlicher Netzbetreiber | Örtlicher Netzbetreiber | Grundzuständiger Messtellenbetreiber (i.d.R. der Netzbetreiber) oder einen von Ihnen beauftragen Messstellenbetreiber | Grundzuständiger Messtellenbetreiber (i.d.R. der Netzbetreiber) oder einen von Ihnen beauftragen Messstellenbetreiber |
Die moderne Messeinrichtung ohne Kommunikationseinheit wird in jedem Haushalt oder Gewerbe der neu definierte Mindeststandard (bis 6000 kWh pro Jahr).
Für das intelligente Messsystem hat der Gesetzgeber die Stromkunden in Gruppen für den Einbau unterteilt:
- für Haushalte mit einem Stromverbrauch über 6000 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr
- für Strom erzeugende Anlagen (z.B. Photovoltaik- oder KWK-Anlagen) mit einer Nennleistung von mehr als 7 Kilowatt (kW)
- für Haushalte mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, z. B. einer Wärmepumpe oder einer Nachtspeicherheizung (§ 14a EnWG)
Bis zum Jahr 2032 sollen alle Messstellen für Strom mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen ausgestattet sein.
Sie als Stromkunde haben keine Möglichkeit, einem geplanten Einbau zu widersprechen – egal, ob der Messstellenbetreiber zum Einbau eines intelligenten Messsystems verpflichtet ist oder nicht. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite der Verbraucherzentrale.
Nur Ihr aktueller Zählerstand ist bei der modernen Messeinrichtung für Dritte einsehbar. Die gespeicherten Daten zu tages-, wochen-, monats- und jahresbezogenen Stromverbrauchswerten für die letzten 24 Monate sind durch eine individuelle PIN geschützt.
Fallen Sie in die Pflichteinbau-Kategorie (z. B. über 6.000 kWh Jahresverbrauch), müssen Sie mit höheren Kosten rechnen. Dazu können noch Kosten kommen, wenn der Zählerschrank für das intelligente Messsystem umgebaut werden muss. Teurer kann es für Haushalte werden, die freiwillig den Einbau eines intelligenten Messsystems wünschen. Hier gelten die oben genannten Preisobergrenzen nicht.
Durch das in Kraft getretene Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende wurde das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) als zentrales Gesetz für den Messstellenbetrieb eingeführt. Zum einen ist der Einbau moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme, zum anderen die sichere und standardisierte Kommunikation, in den Energienetzen der Zukunft definiert.
Für den Austausch Ihrer Messeinrichtung müssen wir einen fest bestimmten Ablauf einhalten. (§ 37 MsbG)
Mindestens drei Monate vor dem geplanten Einbau werden Sie von uns schriftlich über den geplanten Wechsel informiert. In diesem Brief wird Ihnen unter anderem mitgeteilt, wann wir die Messeinrichtung wechseln, welche Zählerart wir einbauen und, dass Sie auch einen anderen Messstellenbetreiber beauftragen können.
Moderne Messeinrichtungen können in der Regel in dem vorhandenen Zählerplatz verbaut werden.
Evtl. können hier bei älteren Anlagen Probleme mit dem Platzbedarf entstehen.
Sofern mit dem Zählertausch verbundene Umbauten am Zählerschrank oder am Zählerplatz erforderlich sind, hat der Anschlussnehmer hierfür einen konzessionierten Elektroinstallateur zu beauftragen und die entstehenden Kosten selbst zu tragen.
Es ist gesetzlich festgelegt, welchen Beteiligten zu welchem Zweck Daten übermittelt werden dürfen. Das ist in erster Linie der Messstellenbetreiber, der die Daten an den Netzbetreiber und den Energielieferanten weiterleitet.
Der Gesetzgeber hat hohe Anforderungen an die Sicherheit gestellt, deren Einhaltung über Zertifizierungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nachgewiesen werden müssen. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite des BSI.
Weder als Anschlussnutzer noch als Anschlussnehmer können Sie dem Einbau widersprechen. Der Einbau ist nach dem Messstellenbetriebsgesetz vorgeschrieben.
Grundsätzlich kann auf Wunsch Ihre moderne Messeinrichtung (mME) zu einem intelligenten Messsystem (iMSys) aufgerüstet werden. Für intelligente Messsysteme gelten die entsprechenden Entgelte je Jahresstromverbrauch und der Einbau kann nachträglich nicht wieder abgeändert werden.
Nein. Die modernen Messeinrichtungen und das intelligente Messsystem zeigen nur den gesamten Stromverbrauch aller jeweils angeschlossenen elektrischen Geräte an.
Ihr alter Zähler wird fachgerecht ausgebaut und entsorgt.
Moderne Messeinrichtungen sind erst einmal für 8 Jahre geeicht. Die Eichgültigkeit kann durch ein Stichprobenverfahren verlängert werden.