Energiepreisbremse

Die wichtigsten Antworten zur Energiepreisbremse

Für Privatkunden sowie für kleinere und mittlere Unternehmen hat der Gesetzgeber zum 1. März 2023 Preisbremsen für die Strom- und Gaspreise beschlossen. Die Preisbremsen gelten rückwirkend zum 1. Januar 2023. Das heißt: Im März 2023 erhalten Sie rückwirkend einmalig eine individuelle Entlastung für den Monat Februar. Ab März wirken die Preisbremsen dann zunächst fortlaufend bis zum 31.12.2023.

Hierzu informieren wir Sie bis zum Anfang März mit dem dann feststehenden Entlastungsanteil.
Dieser Entlastungsanteil verringert dann die Teilbeträge, welche mit der Jahresverbrauchsabrechnung für 2023 angekündigt wurden.

Wichtig: Um von den Preisbremsen zu profitieren, müssen Sie nichts tun.

 

Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse zusammengestellt:

 

Strompreisbremse

Wer profitiert von der Strompreisbremse und wie hoch ist diese?

  • Kunden mit einem Strombezug von max. 30.000 kWh pro Jahr

Der Stromarbeitspreis für einen Grundbedarf von 80 Prozent des aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs wird auf 40 ct/kWh brutto (inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) begrenzt. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Strom zu sparen senkt also auch während der Dauer der Strompreisbremse die Kosten.

  • Kunden mit einem Strombezug über 30.000 kWh pro Jahr

Für Kunden mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 30.000 kWh erfolgt die Begrenzung des Arbeitspreises auf 13 ct/kWh zuzüglich Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten für 70 Prozent des Verbrauchs im Kalenderjahr 2021. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Strom zu sparen senkt also auch für diese Kunden die Kosten.

Wie lange gilt die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse gilt aktuell für das Kalenderjahr 2023. Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, die Laufzeit der Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.

Wieso wird auf meiner Rechnung noch kein reduzierter Teilbetrag ab dem 15.02.2023 ausgewiesen?

Die Umsetzung der Preisbremse erfolgt zum 01.03.2022 und wird rückwirkend für den Monat Februar 2023 angewendet. Das bedeutet, dass im März 2023 eine rückwirkende Gutschrift für den Monat Februar 2023 erstellt wird. Für alle folgenden Monate wird dann der reduzierte Teilbetrag berechnet.

Wann erhalte ich eine Information über die von mir ab März 2023 zu zahlenden Teilbeträge?

Hierzu erhalten Sie bis zum 01.03.2023 eine separate Information mit dem dann feststehenden Entlastungsanteil. Dieser Entlastungsanteil verringert dann die Teilbeträge, welche mit der Jahresverbrauchsabrechnung für 2023 angekündigt wurden.

Muss ich den Teilbetrag vom 15.02.2023 bezahlen, obwohl er nachträglich korrigiert wird?

Der gesetzlich festgelegte Ablauf zur Strompreisbremse sieht vor, dass die Teilbeträge bis zur Umsetzung der Strompreisbremse normal gezahlt werden müssen.

Muss ich als Kunde selber etwas unternehmen?

Kunden müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Stromversorger. Bei einer monatlichen Teilbetrags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Teilbeträge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.


Gas- und Wärmepreisbremse

Wer profitiert von der Gas-/Wärmepreisbremse und wie hoch ist diese?

  • Kunden mit einem jährlichen Gasverbrauch von weniger als 1,5 Mio. kWh erhalten ab 01. März 2023 80 Prozent ihres im September 2022 von Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Arbeitspreis von 12 Cent je kWh (brutto). Für Wärmekunden liegt der Preisdeckel bei 9,5 Cent je kWh (brutto). Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Gas-/Wärme zu sparen senkt also auch während der Dauer der Gas-/Wärmepreisbremse die Kosten.
  • Für Kunden mit einem jährlichen Gas-/Wärmeverbrauch von über 1,5 Mio. kWh gelten individuelle Maßnahmen.
    Hier verweisen wir auf die jeweils gültigen Veröffentlichungen des Bundes.

Wie lange gilt die Gas-/Wärmepreisbremse?

Die Gas-/Wärmepreisbremse gilt aktuell für das Kalenderjahr 2023. Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, die Laufzeit der Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.

Wieso wird auf meiner Rechnung noch kein reduzierter Teilbetrag ab dem 15.02.2023 ausgewiesen?

Die Umsetzung der Gas-/Wärmepreisbremse erfolgt zum 01.03.2022 und wird rückwirkend für den Monat Februar 2023 angewendet. Das bedeutet, dass im März 2023 eine rückwirkende Gutschrift für den Monate Februar 2023 erstellt wird. Für alle folgenden Monate wird dann der reduzierte Teilbetrag berechnet.

Wann erhalte ich eine Information über die von mir ab März 2023 zu zahlenden Teilbeträge?

Hierzu erhalten Sie bis zum 01.03.2023 eine separate Information mit dem dann feststehenden Entlastungsanteil. Dieser Entlastungsanteil verringert dann die Teilbeträge, welche mit der Jahresverbrauchsabrechnung für 2023 angekündigt wurden.

Muss ich den Teilbetrag vom 15.02.2023 bezahlen, obwohl er nachträglich korrigiert wird?

Der gesetzlich festgelegte Ablauf zur Gaspreisbremse sieht vor, dass die Teilbeträge bis zur Umsetzung der Gaspreisbremse normal gezahlt werden müssen.

Muss ich als Kunde selber etwas unternehmen?

Kunden müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Gas-/Wärmeversorger. Bei einer monatlichen Teilbetrags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Teilbeträge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

Erklärfilm Energiepreisbremse